2.6.15 Zahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird gemäß § 235 Abs 1 IO dennoch von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. Wenn die Leistung vor der veröffentlichten Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Staat der Leistung erfolgt ist, so wird gemäß § 235 Abs 2 IO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung, so wird hingegen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute ist die öffentliche Bekanntmachung nach § 247 IO maßgebend.