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Allgemeines
Art 42 EuInsVO berücksichtigt die Tatsache, dass es innerhalb der EU keine einheitliche Amtssprache gibt und richtet sich in Abs 1 an die Organe des Insolvenzverfahrens und in Abs 2 an die Gläubiger, die ihre Forderung im Verfahren anmelden möchten. Art 42 EuInsVO gilt für Haupt- und für Sekundärverfahren. Aufgrund des Verweises auf Art 40 EuInsVO wird der Anwendungsbereich auf Gläubiger beschränkt, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben. Die Bestimmung ist daher weder auf inländische Gläubiger, noch auf solche aus Drittstaaten oder aus Dänemark anwendbar. Die Anforderungen für eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung selbst richten sich für diese Gläubiger nach der lex fori concursus.