© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 830863

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.17.1 Recht auf Anmeldung der Forderung

Allgemeines

Gem Art 39 EuInsVO kann jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden. Auf inländische Gläubiger und Gläubiger aus Drittstaaten und aus Dänemark ist Art 39 EuInsVO nicht anwendbar; ihre Rechte richten sich ausschließlich nach der lex fori concursus.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop