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Dokument-ID: 1154632
4.2.7 Privilegierung von Unterhaltsforderungen im Exekutionsverfahren
Unterhaltsforderungen sind im Exekutionsverfahren privilegiert. Grundsätzlich kann nur wegen Forderungen Exekution geführt werden, die zur Zeit der Exekutionsbewilligung auch fällig sind (§ 7 Abs 2 EO). Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ist aber ausnahmsweise auch eine Exekution wegen künftig fällig werdender Forderungen zulässig, • [Fußnote: § 291c EO.] so genannte Vorratspfändung.