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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.7 Privilegierung von Unterhaltsforderungen im Exekutionsverfahren

Unterhaltsforderungen sind im Exekutionsverfahren privilegiert. Grundsätzlich kann nur wegen Forderungen Exekution geführt werden, die zur Zeit der Exekutionsbewilligung auch fällig sind (§ 7 Abs 2 EO). Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ist aber ausnahmsweise auch eine Exekution wegen künftig fällig werdender Forderungen zulässig, • [Fußnote: § 291c EO.]  so genannte Vorratspfändung.

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