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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.11.12 Beseitigungsanspruch

Wo die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, läuft der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel; das muss freilich in anderen Fällen nicht zutreffen und kann dann zur Selbständigkeit des Beseitigungsanspruchs von dem damit nicht „gleichgerichteten“ Unterlassungsanspruch führen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004413.] 

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