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Dokument-ID: 260092
6.3.3 Geltendmachung
Da Absonderungsrechte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht betroffen sind, können sie weiterhin im Rechtsweg geltend gemacht werden; Gerichtsverfahren sind allerdings bei zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten gegen den Insolvenzverwalter anhängig zu machen oder fortzusetzen.