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Dokument-ID: 1178148
5.4 Herausgabe von Sachen, die eine körperliche Übergabe nicht zulassen
Allgemeines
Bei Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 348 Abs 1 EO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 ABGB (Übergabe durch Zeichen) vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger auszuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.