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Dokument-ID: 1178242
5.10.2 Abgrenzung vertretbare und unvertretbare Handlung
Die Abgrenzung zwischen § 353 EO und § 354 EO ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen durchzuführen. Keineswegs kann die betreibende Partei nach Wahl und Willkür Exekution entweder nach der einen oder der anderen Bestimmung führen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0109453.]