13.5 Verfahren
Für die Bewilligung der Aufschiebung ist unabhängig von der Art des Exekutionstitels gem § 45 Abs 2 EO bis zu Beginn des Vollzugs das Bewilligungsgericht, danach das Exekutionsgericht zuständig. Wenn die Aufschiebung wegen eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung beantragt wird und der Antrag mit dem Rekurs verbunden wird, hat auch nach Beginn des Exekutionsvollzugs das Bewilligungsgericht zu entscheiden. Wenn der Antrag aber getrennt vom Rekurs eingebracht wird, dann gilt das zuvor Gesagte. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 42 Rz 68.]