5.11.6 Behauptungspflicht im Exekutionsantrag
Die betreibende Partei muss im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat. Die betreibende Partei muss dabei etwa einzelne konkrete „Tathandlungen“ herausgreifen. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. • [Fußnote: OGH 18.12.2002, 3 Ob 215/02t.]