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Dokument-ID: 638204
12.9 Anfechtung im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen
§ 188 Abs 1 UGB sieht vor, dass die Rückgewähr der stillen Einlage im letzten Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar ist.
Anfechtungsvoraussetzung nach § 188 UGB ist neben den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der IO, dass die Einlagenrückgewähr oder der Verlusterlass