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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.3 Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister

Die Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird gem Art 26 Abs 1 EuInsVO 2015 aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert. Gem Art 26 Abs 2 EuInsVO 2015 trägt jeder Mitgliedstaat die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen Insolvenzregister für deren Interoperabilität mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege dieser Register. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Zuschüsse zur Unterstützung dieser Vorhaben im Rahmen der Finanzierungsprogramme der EU zu beantragen.

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