8.1.3 Entlohnung bei Annahme des Sanierungsplans
Die Entlohnung bei Annahme des Sanierungsplans ist in § 82a IO geregelt. Sie beträgt idR EUR 3.000,– zuzüglich von den ersten EUR 50.000,– des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrages 4 %. Von einem Mehrbetrag gebühren bis EUR 500.000,– 3 %, darüber bis zu EUR 1,5 Millionen 2 % und darüber hinaus 1 %. Sofern dem Masseverwalter auch aus der Verwertung eine Entlohnung nach § 82 IO gebühren sollte, steht ihm dafür aber nur dann auch die Entlohnung zu, wenn diese die Mindestentlohnung übersteigt.