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Neu Dokument-ID: 790005

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.16.4 Ausübung von Gläubigerrechten

Anmeldung von Gläubigern

Das wichtigste Recht eines Gläubigers im Insolvenzverfahren besteht darin, durch Anmeldung seiner Forderung am Verfahren teilzunehmen. So kann jeder Gläubiger gem Art 32 Abs 1 EuInsVO seine Forderung im Hauptverfahren und in jedem Sekundärverfahren anmelden. Art 32 Abs 1 EuInsVO wird durch Art 39 EuInsVO ergänzt und regelt ausdrücklich das Recht zur Mehrfachanmeldung. • [Fußnote: Herchen in Pannen, EuInsVO Art 32 Rz 5.]  Art 32 EuInsVO ist auch auf bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens anhängige Partikulaverfahren anwendbar. • [Fußnote: Pogacar in Konecny, Insolvenzgesetze, Art 32 EuInsVO Rz 9.] 

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