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Dokument-ID: 933182
11.4.2 Öffentlich bekannt zu machende Vorgänge
Öffentlich bekannt zu machen sind insbesondere:
- Die Eröffnung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Die Bestellung und Abberufung des Insolvenzverwalters
- Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens
- Der Beschluss über die Unternehmensschließung, die Wiedereröffnung, die Feststellung, dass das Unternehmen geschlossen bleibt, sowie der Beschluss über die Unternehmensfortführung
- Die Anberaumung der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung, der Berichtstagsatzung, der Meistbotsverteilungstagsatzung, der Sanierungsplantagsatzung, der Verteilungstagsatzung sowie der Schlussrechnungstagsatzung
- Der Beschluss über den Verteilungsentwurf
- Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- Die Bestellung/Enthebung des Treuhänders
- Die Beendigung und Einstellung der Überwachung