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Neu Dokument-ID: 933182

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.2 Öffentlich bekannt zu machende Vorgänge

Öffentlich bekannt zu machen sind insbesondere:

  • Die Eröffnung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens
  • Die Bestellung und Abberufung des Insolvenzverwalters
  • Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens
  • Der Beschluss über die Unternehmensschließung, die Wiedereröffnung, die Feststellung, dass das Unternehmen geschlossen bleibt, sowie der Beschluss über die Unternehmensfortführung
  • Die Anberaumung der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung, der Berichtstagsatzung, der Meistbotsverteilungstagsatzung, der Sanierungsplantagsatzung, der Verteilungstagsatzung sowie der Schlussrechnungstagsatzung
  • Der Beschluss über den Verteilungsentwurf
  • Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Die Bestellung/Enthebung des Treuhänders
  • Die Beendigung und Einstellung der Überwachung

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