3.8.4 Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das System der Vernetzung
Die Mitgliedstaaten stellen gem Art 27 Abs 1 EuInsVO 2015 sicher, dass die Pflichtinformationen nach Art 24 Abs 2 lit a bis j EuInsVO 2015 über das System der Vernetzung von Insolvenzregister gebührenfrei zur Verfügung stehen. Die EuInsVO 2015 hindert die Mitgliedstaaten nach deren Art 27 Abs 2 EuInsVO nicht, für den Zugang zu den Dokumenten oder zusätzlichen Informationen nach Art 24 Abs 3 EuInsVO 2015 über das System der Vernetzung von Insolvenzregister eine angemessene Gebühr zu erheben.