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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3.4 Verfahren: Zuständigkeit, Streitwert, Parteien

Zuständigkeit

Gem § 36 Abs 2 EO ist die Klage bei dem Gericht einzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht einzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen.

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