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Neu Dokument-ID: 1137830

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1.13 Folge des Verlusts der beim Abruf vorzulegenden Original-Bankgarantie

Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft Letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich genau zu erfüllen. Der Verlust einer, dem Begünstigten nachweislich zugegangenen Bankgarantie, ist dem Begünstigten zuzurechnen. • [Fußnote: OGH 30.6.2010, 7 Ob 232/09g.] 

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