13.1.1 Grundsätzliches
Grundsätzlich übernimmt in einem Garantievertrag der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines „Unternehmens“, für den durch ein Unternehmen entstandenen Schaden oder für die Leistung eines Dritten. Bei der Bankgarantie übernimmt das Kreditinstitut als Garantie die Gewähr (Garantie) dafür, dass der Begünstigte (der Vertragspartner des Garantieauftraggebers) von einem Dritten (dem Garantieauftraggeber) eine Leistung erhält; Inhalt der Absicherung ist die Abwicklung des Rechtsgeschäfts zwischen dem Begünstigten und dem Dritten. Das Kreditinstitut verpflichtet sich, den von ihm garantierten Betrag unter Verzicht auf jegliche Einwendungen binnen weniger Banktage an den Gläubiger zu überweisen.