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Dokument-ID: 608325
5.11.18 Voraussetzungen der Bestätigung
Allgemeines
§ 152a IO regelt die Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungsplans. Das Insolvenzgericht hat sie zu erteilen, wenn
- (Z 1) die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt und gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind und
- (Z 2) alle fälligen und feststehenden sonstige Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt und
- (Z 3) im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.