8.18.5 Behandlung der Verfahrenskosten bei nicht ausreichendem Vermögen
Gem § 184 IO sind die Kosten eines gem § 183 IO eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, vorläufig aus Amtsgeldern zu bezahlen, wenn sie nicht Deckung in der Insolvenzmasse finden. Der Bund hat aber gem § 184 Abs 2 und 3 IO einen Rückforderungsanspruch. So sind die Kosten primär aus der Insolvenzmasse zu ersetzen. Weiters stehen auch die im Abschöpfungsverfahren erzielten Beträge zur Befriedigung zur Verfügung. Aber auch den Schuldner trifft eine Ersatzpflicht, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu in der Lage ist. Ein solcher Beschluss ist aber erst nach Abschluss des Abschöpfungsverfahrens zulässig, und ist mit drei Jahren ab rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens befristet.