3.15 Anerkennung und Vollstreckung sonstiger Entscheidungen
Allgemeines
Art 32 EuInsVO-2015 regelt die Vollstreckung von gem Art 19 EuInsVO-2015 anerkannten Eröffnungsentscheidungen. Weiters erfasst Art 32 EuInsVO-2015 die Anerkennung und Vollstreckung aller sonstigen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen und jene von im Zuge des Verfahrens geschlossenen gerichtlich bestätigten Vergleichen. Außerdem regelt Art 32 EuInsVO-2015 die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und damit in engem Zusammenhang stehen sowie die Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen.