17.2.3 Reorganisationsplan
Im Reorganisationsplan sind gem § 6 URG die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie die Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit und den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens auseinanderzusetzen sowie die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist anzugeben. Der Reorganisationszeitraum darf dabei zwei Jahre nicht übersteigen.