3.3.16 Auswirkungen der Konkurseröffnung in der Schweiz auf anhängige österreichische drittinstanzliche Verfahren
Für die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist nach § 231 IO das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art 18 EuInsVO. Es handelt sich dabei um eine kollisionsrechtliche Sonderanknüpfung für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige massebezogene Rechtsstreitigkeiten. Voraussetzung für die Unterbrechung iSd § 7 IO ist, dass das Schweizer Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist. Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ist kein besonderes Verfahren vorgesehen; sie erfolgt ipso iure und ist daher in jedem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen. Gem § 240 Abs 1 IO werden die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahren und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem anderen Staat liegt und das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und es werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt. Die Verfahren sind daher unterbrochen. • [Fußnote: OGH 22.4.2022, 8 Ob 21/22d.]