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Dokument-ID: 1263582
4.2.4 Enthebung des Insolvenzverwalters
Allgemeines
Gem § 87 Abs 1 IO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. Ein Enthebungsantrag kann gem § 87 Abs 2 IO jederzeit vom Schuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs 1 IO) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.