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Dokument-ID: 1178125
5.2.4 Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution nach § 346 EO bestimmt § 5c Abs 2 EO. Es ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 EO zuständig, das ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.