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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4 Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution nach § 346 EO bestimmt § 5c Abs 2 EO. Es ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 EO zuständig, das ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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