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Dokument-ID: 441157
19.1.4 Zuständigkeit
Art 6 Abs 1 EuVTVO erklärt das Gericht, bei dem das Erkenntnisverfahren anhängig war, für die Entgegennahme des Bestätigungsantrags zuständig. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag enthält die EuVTVO aber keine Bestimmung, es bedarf der Regelung im nationalen Recht. In diesem Zusammenhang kommt sohin in Österreich § 7a EO zur Anwendung.