5.3 Die Prüfungstagsatzung
Zur Vorbereitung der Prüfungstagsatzung hat der Masseverwalter aufgrund der ihm zugestellten Forderungsanmeldungen ein Anmeldeverzeichnis anzulegen. • [Fußnote: § 104 Abs 6 IO.] Darin sind für jede Forderung die Ordnungsnummer, der Name und die Adresse des Gläubigers und einer allfälligen Vertretung, der Rechtsgrund und die Höhe der Insolvenzforderung, ob diese unbedingt oder bedingt angemeldet wurde, ob ihr ein Titel zugrunde liegt und letztlich, mit welchem Betrag sie anerkannt oder bestritten wird, einzutragen. Abhängig von der Gerichtspraxis, wird ein gemeinsames Anmeldeverzeichnis für alle Insolvenzforderungen oder ein separates Anmeldeverzeichnis für Absonderungsgläubiger geführt.