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Dokument-ID: 241368
10.3 Vorstellung
Die Vorstellung ist in § 12 RpflG geregelt. Sie kann gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwerts nicht oder nur beschränkt bekämpfbare Entscheidung des Rechtspflegers an den Richter erhoben werden. Die Vorstellung ist innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung zu erheben. Sie ist einseitig und hat keine aufschiebende Wirkung. Der Richter entscheidet über die Vorstellung in der Sache selbst.