12.8.1 Gleichbehandlungsgrundsatz
Gem § 150 Abs 1 IO müssen Massegläubiger voll befriedigt werden. Die Insolvenzgläubiger müssen gem Abs 2 gleich behandelt werden. Dies gilt hinsichtlich der Quote, dem Zeitpunkt und der Art der Befriedigung und auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht oder verspätet angemeldet haben oder bei der Tagsatzung nicht anwesend waren, für Gläubiger bestrittener Forderungen und Gläubiger, die dem Sanierungsplan nicht zugestimmt haben. • [Fußnote: Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer IO § 150 IO Rz 6 mwN.]