3.3.20 Erlagsverfahren
Nach der Rsp sind die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Macht nur ein Erlagsgegner von seiner Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch, wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Annahmebeschluss gegenüber den übrigen Erlagsgegnern formell rechtskräftig. Auch eine Insolvenz über das Vermögen eines Erlagsgegners, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eröffnet wurde, bewirkt keine Unterbrechung des Erlagsverfahrens. • [Fußnote: OGH 24.10.2024, 1 Ob 125/24z.]