2.10 Kein Insolvenzverfahren bei gelöschter und vermögensloser Gesellschaft
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nach der Auflösung einer juristischen Person noch bis zur Verteilung des Vermögens, daher bis zur Vollbeendigung, möglich. Das verdeutlicht, dass – ungeachtet einer möglichen Löschung im Firmenbuch – die Vollbeendigung nicht eintreten kann, solange noch Vermögen vorhanden ist. Daher ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur nach Auflösung einer juristischen Person, sondern auch nach deren Löschung im Firmenbuch zulässig, sofern noch Vermögen vorhanden ist. Eine Kapitalgesellschaft verliert somit erst mit Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. • [Fußnote: OLG Wien 27.2.2023, 6 R 238/22x.]