9.18.3 Beiziehung eines Schriftführers
Als Schriftführer gelten jene Personen, die verfahrensrechtliche Vorgänge bei Verhandlungen und sonstigen gerichtlichen Amtshandlungen beurkunden. Sie treten immer nur zusammen mit einem Entscheidungsorgan, Richter oder Rechtspfleger, auf und dürfen keine eigenen Prozesshandlungen setzen. Als Schriftführer sind Bedienstete des besonderen Schreibdienstes, Richteramtsanwärter, Rechtspraktikanten • [Fußnote: OGH 11.5.2006, 8 Ob 6/06z.] oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen. Schriftführer sollen in der Lage sein, ein Protokoll selbstständig zu verfassen und zu übertragen (§ 3 Abs 2 Geo).