5.6.15 Gehör des Schuldners bei der Verwertung
Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht haben dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zur Veräußerung von Vermögenswerten zu äußern, die von den §§ 116 und 117 IO erfasst sind. Der Insolvenzverwalter hat dem Gläubigerausschuss und dem Gericht die Äußerung oder allfällige dieser entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner nur dann nochmals Gehör zu gewähren, wenn dies vom Insolvenzverwalter nicht oder nicht ausreichend erfolgte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs reicht es aus, wenn der Schuldner aufgefordert wird, sich schriftlich binnen einer kurzen Frist zu äußern. In der Regel reichen acht Tage aus.