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Neu Dokument-ID: 608349

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.11.23 Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans

IdR wird dem Schuldner die Erfüllung des Sanierungsplans selbst überlassen, es wird nur in der Mehrheit der Fälle verlangt, dass eine erste, die so genannte Barquote, noch vom Masseverwalter bezahlt wird und daher vor Bestätigung des Sanierungsplans beim Masseverwalter zu erlegen ist. Alternativ besteht noch die Möglichkeit der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans durch einen Treuhänder gemäß den §§ 157 bis 157f IO oder sogar durch Übergabe von Vermögen an den Treuhänder gemäß den §§ 157g bis 157h IO zur Sicherstellung der Erfüllung oder (teilweisen) Erwirtschaftung der Quote oder Erzielung einer Superquote.

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