5.11.4 Wirkungen des Sanierungsplanantrags
Das schuldnerische Unternehmen darf gemäß § 114c IO erst dann verwertet werden, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht oder die Voraussetzungen für eine Fortführung nicht mehr gegeben sind. Der Sanierungsplan entspricht nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn der Schuldner eine höhere Quote bieten kann. Die Quote soll im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht unangemessen niedrig sein.