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Dokument-ID: 1244231
6.10 Besonderheiten Versäumungsurteil (§ 373 EO)
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 373 EO ist durch die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs nach § 379a ZPO das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Versäumungsurteil nicht weggefallen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004865.]