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Dokument-ID: 1178194
5.7.4 Exekutionstitel, Exekutionsantrag
Exekutionstitel
Als Exekutionstitel kommen neben Urteilen alle Titelarten infrage, so auch Vergleiche und vollstreckbare Notariatsakte. Der Titel hat darauf zu lauten, dass die Eigentumsgemeinschaft durch körperliche (§ 351 EO) oder zivile (§ 352 EO) Teilung oder durch die Begründung von Wohnungseigentum aufgehoben wird.