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Dokument-ID: 1186444
5.15.3 Einwendungen
Gegen die Interessenklage sind dem Schuldner alle Einwendungen verwehrt, mit denen inhaltlich die Rechtmäßigkeit einer bereits erfolgten Verpflichtung zur Naturalleistung bestritten wird. Der Schuldner kann der Interessenklage nicht seine nunmehrige Leistungsbereitschaft entgegenhalten. Der Schuldner kann aber alle Einwendungen iSd §§ 35 ff EO erheben. • [Fußnote: Höllwerth in Deixler-Hübner EO § 368 Rz 13f.]