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Dokument-ID: 933193
15.3 Genehmigungspflichtige Geschäfte
Gem § 180c Abs 1 IO bedürfen eine Reihe von Anträgen und Handlungen im Zuge eines Gruppen-Koordinationsverfahrens der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss und das Insolvenzgericht.