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Neu Dokument-ID: 881803

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.5 Keine Vollstreckbarerklärung

Die EuGVVO schafft gem Art 39 das Vollstreckbarerklärungsverfahren für zivilgerichtliche Urteile aus anderen Mitgliedstaaten der EU in ihrem Anwendungsbereich und damit also beinahe generell ab. Die Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 226/ME 25. GP, 12 f.]  führen dazu weiters aus, dass in der EuGVVO der Rechtsschutz für den Schuldner beibehalten werden sollte, indem die Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgründe und der ordre-public-Vorbehalt zwar nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren, sondern erst im Rahmen des Exekutionsverfahrens über Antrag des Schuldners geprüft werden.

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