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Neu Dokument-ID: 638219

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.17.2 Form der Geltendmachung

Die Anfechtung kann gem § 43 Abs 1 IO durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Klage“ und „Einrede“ in § 43 Abs 1 IO ist wesentlich, weil die Anfechtung durch Einrede an die einjährige Frist des § 43 Abs 2 IO nicht gebunden ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0064680.] 

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