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Dokument-ID: 960078
5.3 Einschränkungen der Verfügungsbefugnis trotz Eigenverwaltung
Aber auch, wenn dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, so ist der Schuldner nicht uneingeschränkt verfügungsbefugt. Es gelten vielmehr gem § 187 Abs 1 IO folgende Einschränkungen: