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Dokument-ID: 1178197
5.7.6 Rechtsmittelbeschränkung
§ 351 Abs 2 EO ist einschränkend auszulegen. Ein Einstellungsbeschluss sowie Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten, sowie grundbücherliche Eintragungen müssen anfechtbar sein. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004296.]