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Dokument-ID: 999610
7.4.4 Exekutive Pfandrechte
Abgrenzung zu Hypotheken und anderen Pfandrechten
Im Gegensatz zu Hypotheken, die durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung eingeräumt werden und bspw gesetzlichen Pfandrechten wie das Vermieterpfandrecht, sind exekutive Pfandrechte solche, die durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworben werden, die also einen auf deren Erwerb gerichteten Exekutionsantrag voraussetzen. Bei Liegenschaften erfolgt die Begründung des Pfändungspfandrechts gemäß den §§ 87 ff EO durch Eintragung in das Grundbuch.