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Dokument-ID: 1028595
7.2.2 Sicherungsmittel
Als Sicherungsmittel stehen bei der einstweiligen Verfügung gem § 381 EO die nachstehenden – im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung wegen Sicherung von Geldforderungen – in § 382 EO nur demonstrativ aufgezählten zur Verfügung. Die Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zwecks auf Antrag anordnen kann, sind beispielsweise: