5.4.3 Entscheidung betreffend das Unternehmen
Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, hat der Masseverwalter dieses grundsätzlich bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, dies würde offenkundig zu einer Erhöhung des Ausfalls führen, den die Insolvenzgläubiger erleiden. • [Fußnote: § 114a IO.] Diesfalls müsste der Masseverwalter dafür sorgen, dass die Schließung des Unternehmens bereits vor der Berichtstagsatzung erfolgt. Bei der Fortführung haftet der Masseverwalter den Neumassegläubigern nur dann gemäß § 81 Abs 3 IO iVm § 115 IO für eine fehlgeschlagene Unternehmensfortführung, wenn es bei Begründung der Verbindlichkeit überwiegend wahrscheinlich war, dass deren Tilgung aus der Masse nicht möglich war.