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Neu Dokument-ID: 636924

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.5.1 Allgemeines

Gem § 28 Z 4 IO sind anfechtbar die im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannt hat oder erkennen musste. Damit eine Vermögensverschleuderung vorliegt, muss eine ausreichend große Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem abgegoltenen Wert liegen.

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