14.2.1 Zu § 39 Abs 1 Z 1 EO
Gem § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Exekution einzustellen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde, dh, wenn der Exekutionstitel wegfällt. Die wichtigsten Fälle der Z 1 sind das Nichtigkeitsurteil des § 529 ZPO, die Wiederaufnahme des Titelverfahrens nach den §§ 530 ff ZPO und die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsmittels gegen den Exekutionstitel. • [Fußnote: Jakusch in Angst, EO, 2. Auflage, § 39 Rz 9a.]