12.9 Unzulässige Sonderbegünstigungen
§ 150a IO verbietet Sonderbegünstigungen im Zusammenhang mit dem Sanierungsplan. Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diese vor Abschluss des Sanierungsplans oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteil eingeräumt werden, ist ungültig. Leistungen aufgrund einer solchen Vereinbarung können binnen drei Jahren rückgefordert werden: Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Verfahrenseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.